( § 2 DHG ) Verlegt ein Elektroinstallateur bzw. ein unter seiner Verantwortung stehender Lehrling Rohre derart, dass Drähte in diese Rohre nicht eingezogen werden können, und muss deshalb teilweise neu aufgestemmt und müssen die Drähte verlegt und wieder verputzt werden, ist dieses unsachgerechte Verlegen bzw. die Verletzung der Aufsichtspflicht als grob fahrlässig zu qualifizieren und löst Schadenersatzpflicht nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz aus.