( § 16 Abs 1 Z 1, § 32 Z 2 EStG ) Zinsen für die Anschaffungskosten eines nach Betriebsaufgabe aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Gebäudes, das in der Folge vom Steuerpflichtigen vermietet wird, können nur bei einem entsprechenden Veranlassungszusammenhang bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten angesetzt werden. Sofern bei Betriebsaufgabe die Aktiva die Passiva überstiegen, können derartige Fremdmittelzinsen nicht als nachträgliche (negative) Einkünfte Berücksichtigung finden.