( § 4 Abs 1, § 24, § 37 EStG ) Die in ein Rentenstammrecht umgewandelte Forderung aus der Veräußerung des größten Teiles des Kundenstockes einer Steuerberatungskanzlei durch den Steuerberater an eine zuvor gegründete, die Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 33 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO) ausübende GmbH, in deren Firma sein Name enthalten ist und an der der Steuerberater zu 25% und sein Sohn zu 75% beteiligt sind, gehört nach Schenkung des (Rest-)Betriebes an den Sohn nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen und ist zu diesem Zeitpunkt als Entnahmegewinn dem Normalsteuersatz und nicht dem Hälftesteuersatz zu unterziehen.