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§ 863 ABGB

ArbeitsrechtARD 5118/9/2000 Heft 5118 v. 26.4.2000

( § 863 ABGB ) Tritt ein Arbeitnehmer nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit den Dienst bei seinem Arbeitgeber nicht mehr an, sondern sucht er sich eine neue Beschäftigung, lässt dieses Verhalten keinen anderen Schluss zu, als dass er keine Arbeitsbereitschaft und an einem aufrechten Dienstverhältnis mit seinem bisherigen Arbeitgeber kein Interesse mehr hat, so dass von einem schlüssigen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers auszugehen ist. LG St. Pölten 02.11.1998, 33 Cga 22/98i. (Slg. 11.779)

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