( § 23 Abs 1 AngG ) Liegt eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Dienstverhältnisses bei demselben Arbeitgeber und deuten alle sonstigen Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit beider Dienstverhältnisse hin, besteht ein Abfertigungsanspruch auch bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen mit demselben Arbeitgeber. LG St. Pölten 04.08.1998, 30 Cga 204/96d. (Slg. 11.761)