( § 255 ASVG ) Kann ein Dienstnehmer wegen gesundheitlicher Einschränkungen nur aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Dienstgebers unter Bedingungen beschäftigt werden, die nicht denjenigen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechen (hier: Notwendigkeit stündlicher Arbeitspausen), verliert er seinen Berufsschutz, selbst wenn er Teiltätigkeiten des von ihm erlernten Berufs weiterhin ausübt.