( § 68, § 101 ArbVG, § 14 BR-GO ) Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die eigene Umgruppierung betreffenden Beschlussfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen. Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Bundesarbeitsgericht/BRD 03.08.1999, 1 ABR 30/98. (Betriebs-Berater 2000/621, Heft 12)