( § 101 ArbVG ) Auch bei einem unkündbaren Dienstverhältnis ist eine vertragsändernde Versetzung zulässig, wobei jedoch im Rahmen einer Interessenabwägung die Gründe, die den Arbeitgeber zur Versetzung veranlasst haben, den Gründen, die dem Arbeitnehmer die geänderte Arbeitsleistung (hier: Nachtdienste) unzumutbar machen könnten, gegenüberzustellen sind.
OLG Wien 22.11. 1999, 10 Ra 206/99h, Rekurs zulässig