( § 34 ArbVG ) Ob ein Betrieb iSd § 34 ArbVG vorliegt, kann nur nach der Gesamtschau sämtlicher Kriterien im Einzelfall beurteilt werden. Im Zweifel ist auf eine Einheit abzustellen, in deren Rahmen eine wirksame Tätigkeit der Belegschaftsvertretung, insbesondere die Ausübung der Mitwirkungsrechte betreffend, tatsächlich möglich ist. Hiebei kommt der räumlichen Entfernung insofern eine gewisse Bedeutung zu, als die Belegschaftsvertretung eine möglichst weitgehende Personen- und Sachnähe zu den von ihr vertretenen Arbeitnehmern und deren Arbeitsstätte haben soll. LG Linz 25.06.1998, 7 Cga 145/97x. (Slg. 11.749)