( § 10 Abs 2 Z 13 UStG ) Die Vermietung von mobilen Toilettenanlagen fällt zwar nicht unter den Begünstigungsbegriff der Müllbeseitigung, doch ist die Abfuhr und Entsorgung von Fäkalien unter den 2. Begünstigungsbegriff (Abfuhr von Spülwasser) gemäß § 10 Abs 2 Z 13 UStG zu stellen. Da die Vermietung nichts anderes darstellt als die Überlassung von Containern zur Abfuhr von Fäkalien, kann sie somit unter die genannte Gesetzesbestimmung subsumiert werden, wodurch der ermäßigte Steuersatz von 10% zusteht. Auszug aus einem Artikel von Mag. Martin Riedl, Wien. (SWK 2000/335, Heft 7)