( § 28 Abs 5 EStG idF vor BGBl 1996/201 ) Bei der Vermietung (hier: einer Fremdenpension) durften steuerfreie Beträge nur für nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtige Einnahmen gebildet werden. Da keine mietrechtliche Verrechnungspflicht vorliegt, wenn das Gebäude unter Zuhilfenahme anderer als der im Mietrechtsgesetz genannten, der Wohnbauförderung dienenden „öffentlichen Mittel“ (hier: ein ERP-Kredit zur Fremdenverkehrsförderung für die Fremdenpension) errichtet worden ist, durften in solchen Fällen trotz Sanierungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes keine steuerfreien Beträge gebildet werden.