( § 1152 ABGB ) Werden Leistungen in Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung (hier: Hofübergabe) erbracht, tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruchs nach § 1152 ABGB ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder der Erwartung objektiv unmöglich geworden ist, sondern schon in dem Zeitpunkt, in dem endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg - z.B. wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann.