( § 1157 ABGB, § 37 DO.A ) Das Abstellen auf eine unterschiedliche Berufsberechtigung bei der Einstufung von Arbeitnehmern, die weithin die gleiche Tätigkeit ausüben, durch einen Kollektivvertrag stellt keine Diskriminierung hinsichtlich des Entgelts dar.
OLG Wien 01.07.1999, 9 Ra 29/97v