( § 255 Abs 3 ASVG ) War eine Versicherte überwiegend als Hilfsarbeiterin (hier: Rotorenwuchterin) in einem Industriebetrieb tätig, kann ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer früher ausgeübten Tätigkeit die Tätigkeit als Bürobotin zugemutet werden. Durch die Zumutbarkeitsformel soll vor allem verhindert werden, dass sich ein Versicherter höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte. OGH 29.06.1999, 10 Ob S 140/99g .