( § 255 Abs 3 ASVG ) Im Bereich der „leichten Frauenarbeiten“ sind nicht nur Reinigungs- und Kontrollarbeiten oder der Beruf der Wäschelegerin anzuführen; darunter fallen auch leichte Verpackungsarbeiten in Mittelbetrieben fast aller Branchen oder die Berufe einer Abwäscherin und Abräumerin, deren kalkülskonforme Anforderungen offenkundig sind. OGH 01.06.1999, 10 Ob S 79/99m .