( § 2 Abs 2 Tir. PGG ) Ist ein Pflegebedürftiger verwirrt und insbesondere auch örtlich nicht ausreichend orientiert, so dass eine ständige Beaufsichtigung notwendig ist, weil die Gefahr besteht, dass er selbstgefährdende Handlungen setzt und sich (auch im häuslichen Bereich) „verläuft“, bedarf er, auch wenn er physisch in der Lage ist, sich im häuslichen Bereich fortzubewegen, psychisch aufgrund seines hochgradigen Orientierungsverlustes der ständigen Begleitung auch innerhalb des Wohnbereiches und damit einer Mobilitätshilfe im engeren Sinn. OGH 01.06.1999, 10 Ob S 370/98d .