( § 17 NÖ SHG ) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass für die orthopädische Versorgung von Sozialhilfeempfängern Möbel (hier: Bett) als Hilfsmittel zum Ausgleich von Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates von Behinderten oder anderer durch ihr Leiden bedingter Mängel geeignet sind. Die Frage, ob ein Bett zum Ausgleich der Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates (§ 1 Abs 1 Z 2 der Verordnung über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, LGBl für Niederösterreich 9200/4-2) oder zum Ausgleich anderer durch Leiden oder Gebrechen bedingter Mängel (§ 1 Abs 1 Z 3 dieser Verordnung) geeignet ist, ist eine Fachfrage, die ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie nicht beantwortet werden kann. VwGH 15.09.1999, 98/03/0101. (Bescheid aufgehoben)