( § 32 Abs 2 Wr. SHG ) Aus der Anzeige- und Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeempfängern bei Unterlassung von Meldungen über Änderungen ihrer Vermögenslage nach § 32 Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) lässt sich keine Durchbrechung der Rechtskraft des Gewährungsbescheides ableiten. § 32 Abs 1 Wr. SHG stellt nur auf Änderungen in den Verhältnissen des Hilfeempfängers ab, die der Entscheidung über die Hilfegewährung nachfolgen. Eine Rückforderung in anderen Fällen könnte nur dann im Wege der Analogie zu § 32 Wr. SHG gestützt werden, wenn der Gewährungsbescheid (bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür) im Wege der Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG beseitigt würde. VwGH 29.06.1999, 97/08/0448. (Bescheid aufgehoben)