( § 69 B-KUVG ) Kann eine medizinisch notwendige Gebisssanierung statt durch eine festsitzende Brücke auch in Form eines (kostengünstigeren) abnehmbaren Zahnersatzes erfolgen, besteht ein Kostenerstattungsanspruch des Versicherten nur in jenem Umfang, in dem der Versicherungsträger auch bei Inanspruchnahme der als unentbehrlich geltenden Leistung in Form des abnehmbaren Zahnersatzes leistungspflichtig geworden wäre, wobei die Kostenerstattung um den Betrag zu vermindern ist, der vom Versicherten bei einer Sachleistung als Behandlungsbeitrag zu leisten gewesen wäre. OGH 29.06.1999, 10 Ob S 78/99i .