( § 27 Abs 4 AlVG idF vor BGBl 1995/297 ) Werden die Wohnfunktionen in 2 Wohnungen in der Weise wahrgenommen, dass im Wesentlichen neben der Ausübung der allgemeinen Wohnfunktion in einer Wohnung nur in dieser jeweils genächtigt wird und die andere Wohnung zwar noch anderen, gegenüber der Nächtigung aber untergeordneten Wohnfunktionen (z.B. Aufbewahrung der Kleidung, Einnahme des Frühstücks), jedoch im Allgemeinen nicht mehr der Nächtigung dient, ist in der Wohnung in der im Allgemeinen die Nächtigung erfolgt, eine arbeitslosenversicherungsrechtlich relevante (Karenzurlaubsgeld) Unterkunftnahme anzunehmen. VwGH 29.06.1999, 96/08/0020. (Beschwerde abgewiesen)