( § 108 Abs 1 B-KUVG, § 210 Abs 1 ASVG ) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 10%, ist nach § 108 Abs 1 B-KUVG (§ 210 Abs 1 ASVG) die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen als Gesamtrente nach Maßgabe des § 108 Abs 2 bis Abs 4 B-KUVG festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20% erreicht. Damit § 108 B-KUVG also überhaupt zur Anwendung kommen kann, muss für den neuerlichen Unfall somit eine wenigstens 10%ige MdE vorliegen. OGH 31.08.1999, 10 Ob S 147/99m .