( § 27 Z 1 AngG ) Hält ein Geschäftsführer trotz des verordneten Sparkurses und der bisher allgemein geübten Vorgangsweise vor Anschaffung eines neuen Dienstwagens nicht Rücksprache mit dem (Allein-)Gesellschafter der Arbeitgebergesellschaft, kann die von ihm behauptete „vermutete Einwilligung des Arbeitgebers“ seine Untreuehandlung nicht rechtfertigen und seine Entlassung ist trotz seines bisherigen Wohlverhaltens gerechtfertigt.