( § 52 HGB, § 6 AngG ) Der Widerruf der Prokura ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich und den Parteien des Dienstvertrages steht es frei, gehaltsrechtliche Vereinbarungen für die Dauer der Prokura zu treffen, so dass eine ausdrücklich nur „für die Dauer der Prokura“ vorgenommene Gehaltserhöhung vom Arbeitgeber aus Anlass des Widerrufs der Prokura auch wieder zurückgenommen werden kann.