( § 1 Abs 3, § 10 Ktn. FremdenverkehrsabgG ) Auch wenn die Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe Gegenstand der Landesvollziehung ist, kann eine Zuweisung dieser Angelegenheit der Landesvollziehung in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde erfolgen. Bei der Einhebung dieser Abgabe wird dann in erster Instanz der Bürgermeister funktionell als Landesorgan tätig und über die Berufung hat folgerichtig (hier: gemäß § 10 Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz) ein Landesorgan (hier: die Ktn. Landesregierung) zu entscheiden. VwGH 30.08.1999, 99/17/0107, 0108. (Beschwerden abgewiesen)