( § 14 NÖ BauO ) Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende Abgabe. Durch das Bestehen der Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch für Leistungen, die entsprechend einem Kaufvertrag aus dem Jahre 1936 für Aufschließungsleistungen an die Gemeinde zu erbringen gewesen wären, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Leistungen tatsächlich bereits damals erbracht worden seien und daher angerechnet werden könnten. VwGH 21.06.1999, 94/17/0277. (Beschwerde abgewiesen)