( § 13 Abs 2 NÖ TourismusG ) Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Erhebung des Niederösterreichischen Tourismusinteressentenbeitrages der Systemrichtlinie widersprechen könnte, erübrigt sich, weil selbst im Falle des Verstoßes gegen die Systemrichtlinie und der dann zu Unrecht erfolgten Einrechnung der Getränkesteuer in den vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Umsatz nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 keine Änderung in der Bemessungsgrundlage des Tourismusinteressentenbeitrages eintreten kann. VwGH 30.08.1999, 98/17/0211. (Beschwerde abgewiesen)