( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 EStG ) Grundsätzlich erscheint bei einem Versicherungsvertreter Werbung in Form einer Einladung zu einer Tennisstunde als unüblich, weil sie nicht schon nach ihrer äußeren Aufmachung einen deutlichen Werbezweck erkennen lässt. Wenn auch die Werbemaßnahme aus beruflichem Interesse erfolgt sein mag, ist die Einladung zum Tennisspielen auch geeignet, dem gesellschaftlichen Ansehen des Versicherungsvertreters zu dienen. FLD f. OÖ 23.06.1999, RV 341/1-6/1999. (ÖStZ 2000/154, Heft 6)