( § 20 Abs 1 Z 3 EStG ) Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden („Promotionszahlungen“), um als möglicher Ansprechpartner bzw. potentieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden, fallen auch dann unter den Begriff der steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen, wenn derartige Aufwendungen letztlich zum betrieblichen Erfolg beitragen können.