( § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG ) Auch wenn der Preis der teureren Variante eines Kfz unter der Angemessenheitsgrenze der Einkommensteuerrichtlinien liegt, ist eine Luxustangente abzuziehen, wenn das in Leistung und Technik im Wesentlichen gleiche Grundmodell billiger ist.