( § 4, § 16 Abs 1, § 7, § 6 Z 2 lit a EStG ) Anschaffungskosten für Bilder (Gemälde) in einem Arbeitsraum können nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Bei Bildern, die den Änderungen des Zeitgeschmacks unterliegen, ist hinsichtlich eines allfälligen Wertverlustes eine Teilwertabschreibung nur dann möglich, wenn konkrete und nachvollziehbare Angaben über den geminderten Wert der Bilder gemacht werden.