( § 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988 ) Nach § 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988 ist bei der Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen ein Verlustabzug insoweit und unabhängig davon, ob es im Ansässigkeitsstaat tatsächlich zu einer Verrechnung der Verluste aus der österreichischen Betriebsstätte (öBS) kommt, nicht zulässig, als im Verlustentstehungsjahr oder in einem Folgejahr das ausländische Einkommen (das nicht der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt) diese Verluste übersteigt. Selbst wenn also die Verluste der öBS bei der Veranlagung im Ansässigkeitsstaat zunächst verrechnet, aber infolge hoher Gewinne der öBS in einem nachfolgenden Jahr wieder rückgängig gemacht wurden, kommt die Verlustabzugsbeschränkung des § 102 Abs 2 Z 2 EStG 1988 zum Tragen.