( § 879 ABGB, § 6 AngG ) Ein „Widerrufsvorbehalt“ des Arbeitgebers im Dienstvertrag (hier: zwischen Ärzten im Rahmen einer Lehrpraxis), bei Nichterreichen einer bestimmten Krankenscheinanzahl und somit bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der ärztlichen Ordination die Gehalts- und Stundenvereinbarung einseitig und fristlos zu widerrufen, ist - selbst bei einer Vereinbarung der Widerrufsmöglichkeit im Vorhinein - sittenwidrig und somit unzulässig, weil damit das wirtschaftliche Risiko des Unternehmers (Absatzrückgang), das in den typischen Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt, auf den Arbeitnehmer überwälzt wird. Die standesrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 5 Ärztegesetz und § 22 Ärztegesetz) wirken sich nicht auf das Dienstverhältnis und die zwingenden Bestimmungen des AngG aus. ASG Wien 23.06.1999, 27 Cga 150/98w, bestätigt durch OLG Wien 24. 1. 2000, 8 Ra 377/99s, Revision unzulässig.