( Art 7 B-VG, Art 6 MRK, §§ 344 ff. ASVG ) Durch Mitwirkung eines früher in der Geschäftsstelle der Landesberufungskommission tätig gewesenen Mitglieds der Landesberufungskommission erfolgt keine Verletzung im Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal sowie im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Durch Berücksichtigung eines während des anhängigen Berufungsverfahrens über Streitigkeiten betreffend Arzthonorare geschlossenen Vergleichs als zwischen den Streitparteien getroffene vertragliche Vereinbarung erfolgt keine willkürliche Entscheidung.