Die LStR 1999 werden aufgrund neuer Verordnungen, einer aktuellen VwGH-Judikatur sowie einer notwendigen Klarstellung in folgenden Punkten geändert:
2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Gegenstand der Tätigkeit bilden.