( § 18 Abs 1 Z 2 EStG ) Verstirbt der Versicherungsnehmer einer Er- und Ablebensversicherung nach Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Versicherungsabschluss (Mindestbindungsfrist gemäß § 117 Abs 2 Z 1 EStG), den der Versicherungsnehmer erlebt hat, tritt der Versicherungsfall des Ablebens ein. In der Auszahlung der Versicherungsleistung kann keine Rückvergütung der als Gegenleistung für den Erhalt dieser Versicherungsleistung geleisteten Versicherungsprämien gesehen werden. VwGH 19.10.1999, 94/14/0045. (Bescheid aufgehoben)