( § 12 Abs 1 Z 1 UStG ) Der von den einzelnen Erwerbern eines Wohnungseigentumsobjektes geleistete Kaufpreis gilt den Erwerb des Miteigentums an der gesamten Liegenschaft ab, und zwar auch insoweit, als an einzelnen Teilen der im Miteigentum stehenden Liegenschaft kein Wohnungseigentum begründet wird. Die Rechnung der bauausführenden Gesellschaft muss somit auch bezüglich Garagenerrichtungskosten den einzelnen Wohnungseigentümern und nicht der Wohnungseigentumsgemeinschaft gegenüber gelegt werden. Mangels einer Rechnungslegung an die tatsächlichen Leistungsempfänger kommt daher schon aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. VwGH 20.07.1999, 94/13/0016. (Beschwerde abgewiesen)