( § 10 Abs 3, § 23, § 27 EStG 1988 ) Die mit der Vermietung von 18 Appartements einhergehenden Verwaltungsarbeiten, bei einer durchschnittlichen Dauer eines Mietverhältnisses von einem Jahr, überschreiten nicht in erheblichem Umfang jenes Ausmaß, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, und stellen daher bloße Vermögensverwaltung und nicht gewerbliche Vermietung dar, die idR erst bei der gewerblichen Beherbergung von Fremden in Hotels und Fremdenpensionen anzunehmen ist. Für das Gebäude darf daher kein IFB geltend gemacht werden.