BMF 03.01.2000
( § 12 Abs 10 UStG 1994 ) Vorsteuern in Zusammenhang mit Großreparaturen an einem Mietshaus oder Wohnungseigentumsgebäude können wie folgt einer zu veräußernden Wohnung zugerechnet werden:
Großreparaturen in Zusammenhang mit einer konkreten Wohnung sind dieser zuzuordnen. Großreparaturen, die das ganze Gebäude betreffen, können nach den wohn- und mietrechtlichen Bestimmungen aufgeteilt werden.