( § 8 Abs 2 BEinstG ) Der geringfügige Diebstahlsversuch eines behinderten Wachorganes in einem Bewachungsunternehmen bei einem Kunden des Arbeitgebers allein stellt noch keinen Grund für die Erteilung der Zustimmung zu seiner Kündigung dar.
VwGH 25.08.1998, 98/11/0117