( § 8 Abs 2 BEinstG, § 30 ASchG ) Versäumnisse des Arbeitgebers bei der Durchsetzung von Maßnahmen für den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz, die das Verhältnis zwischen einen Behinderten und seinen rauchenden Kollegen problematisch erscheinen lassen, sprechen bei der Interessenabwägung im Zuge eines Kündigungsverfahrens gegen ein Fehlverhalten des Behinderten.
VwGH 18.01.2000, 99/11/0144