( § 8 Abs 2 BEinstG ) Die Kündigung eines behinderten Vertragsbediensteten ohne Zustimmung des Behindertenausschusses ist auch dann unwirksam, wenn sie unter Verzicht des Rechtes auf Entlassung (hier: wegen dauernder Dienstunfähigkeit) ausgesprochen wurde.
OGH 16.06.1999, 9 Ob A 122/99b