( § 2 Abs 4, § 4 Abs 1, § 20 EStG ) Nicht jede Tätigkeit einer Mitunternehmerschaft ist steuerlich in ihrer Gesamtheit als einheitliche Einkunftsquelle anzusehen. Ist die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes (hier: Film-Verwertungsrechte) zum Betriebsvermögen in keiner Weise geeignet, die sonstige betriebliche Tätigkeit des Betriebsinhabers zu fördern oder zumindest nicht zu belasten, hat dies zur Folge, dass die auf ein solches Wirtschaftsgut entfallende Tätigkeit nicht mehr als betriebliche Tätigkeit zu werten ist.