( § 1, § 99 EStG, § 48 BAO ) Mit Luxemburg wurde mit Wirkung ab 1. 1. 2000 ein Gegenseitigkeitsverhältnis herbeigeführt, demzufolge luxemburgische Orchester von der Steuer entlastet werden, wenn sie eine Bestätigung der luxemburgischen Steuerbehörde (Steuerdirektor in L-2982, Luxembourg) beibringen, derzufolge ihnen der Charakter einer nicht auf Gewinn gerichteten Einrichtung zukommt. Die Steuerentlastung in Österreich wird aufgrund eines Antrags gemäß § 48 BAO gewährt. Die Antragstellung kann entweder durch das luxemburgische Orchester oder durch den inländischen Haftungspflichtigen erfolgen. BMF 31.01.2000, 04 0610/12-IV/4/00; AÖF 2000/54, 31. Stück, ausgegeben am 17. 3. 2000.