( Art 7 RL 93/89/EWG ) Indem die österreichische Bundesregierung am 30. 5. 1995 und am 9. 1. 1996 2 Beschlüsse erlassen hat, mit denen mit Wirkung v. 1. 7. 1995 bzw. 1. 2. 1996 bestimmte Änderungen der Mautgebührenregelung für Kfz mit mehr als 3 Achsen, bezogen auf die Gesamtstrecke der Brennerautobahn, festgelegt wurden, hat die Republik Österreich gegen die Bestimmungen des Art 7 Buchstabe b und Buchstabe h der Richtlinie 93/89/EWG des Rates v. 25. 10. 1993 [über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten] verstoßen, weil sie eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers und aufgrund des Ausgangs- oder des Zielpunktes des Verkehrs bewirkt und die Mautgebührensätze nicht zu den Kosten des Straßennetzes in Beziehung gesetzt hat. Schlussantrag des Generalanwalts, EuGH 24.02.2000, Rs. C-205/98 , Fall Kommission der Europäischen Gemeinschaften.