( § 4 UmgrStG, § 10 Abs 8 EStG ) Nach § 4 Z 1 UmgrStG gilt für den Übergang vortragsfähiger Verluste der übertragenden Körperschaft als kleinste Einheit der Teilbetrieb. Ein Mantelkauftatbestand iSd § 4 Z 2 UmgrStG setzt u.a. eine erhebliche Beteiligungsänderung voraus, die auch innerhalb einer konzernalen Veräußerung vor oder nach der Umgründung beachtlich ist. Schwebeverluste iSd § 10 Abs 8 EStG sind von § 4 UmgrStG nicht berührt, sie gehen daher uneingeschränkt auf die übernehmende Körperschaft über. BMF 14.02.2000.