( § 1 Abs 2 Z 4 IESG ) Kostenersatzansprüche sind nur dann als gesichert anzusehen, wenn sie ex ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, dass eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage einen Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte.
OGH 25.11.1999, 8 Ob S 166/99s