( § 1, § 3a IESG ) Bleibt ein Arbeitnehmer trotz Nichtzahlens des Lohns im Unternehmen seines Ehepartners tätig und versucht er auch gar nicht ernstlich, die Beträge einbringlich zu machen, indiziert dies idR, dass er beabsichtigte, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die auf eine Verlagerung des Finanzierungsrisikos des Arbeitgebers zulasten eines Dritten, nämlich des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, hinauslaufen, sind nichtig.