( § 58 Abs 1 ASGG, § 1 Abs 2 Z 4 IESG ) Auch wenn im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich akzessorische Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert sind und dies auch für verglichene Kostenansprüche gilt, können die sich aus der erfolgreichen Anfechtung einer Entlassung ergebenden Geldansprüche nicht als gesicherte Ansprüche gewertet werden, weil in derartigen Verfahren betreffend eine Entlassungsanfechtung, die eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit darstellt, gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 58 Abs 1 ASGG ein Kostenersatzanspruch in erster und zweiter Instanz ausgeschlossen ist, so dass kein akzessorischer Kostenersatzanspruch des Arbeitnehmers besteht und dieser daher auch nicht gesichert sein kann; dies gilt auch dann, wenn sich die Parteien - aus welchen Gründen auch immer - über einen derartigen Kostenersatz außergerichtlich vergleichsweise geeinigt haben. OGH 27.01.2000, 8 Ob S 273/99a .