( § 27 Z 4 AngG ) Hat der Arbeitgeber bisher mehrfach die Weigerung des Arbeitnehmers, bestimmte ihm aufgetragene Arbeiten durchzuführen, mit dem Hinweis, dass diese Arbeiten nicht in seinen Tätigkeitsbereich fielen, kommentarlos akzeptiert, ist es vor Ausspruch der Entlassung erforderlich, dass der Arbeitnehmer auf die konkrete Dienstverweigerung hingewiesen und in einer dem Ernst der Situation angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert wird. Entscheidend ist, dass der Angestellte den Ernst der Lage selbst erkennen kann. Die Aufforderung allein, die aufgetragenen Dienste zu leisten, kann eine Ermahnung nicht ersetzen. OLG Wien 17.09.1999, 9 Ra 189/99a, bestätigt durch OGH 9. 12. 1999, 8 Ob A 319/99s .