( § 3 Abs 1, § 6 Abs 1 AVRAG, § 1409 ABGB, RL 77/187/EWG ) Der Betriebserwerber tritt in alle Rechte und Pflichten der zur Zeit des Übergangs aufrechten Dienstverhältnisse ein. Die Beschränkung der Haftung des § 6 AVRAG auf Schulden, die der Erwerber kannte oder kennen musste, kann sich daher nur auf Verpflichtungen aus nicht mehr bestehenden Dienstverhältnissen, insbesondere Leistungen aus betrieblichen Pensionszusagen, beziehen.